Umwelt- und Naturschutzvereinigungen - Anerkennung beantragen
Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (Umweltvereinigung) beziehungsweise des Naturschutzes (Naturschutzvereinigung) fördern, können die Anerkennung beantragen.
Mit der Anerkennung kann die Umwelt- und Naturschutzvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.
Verfahrensablauf
Richten Sie Ihren Antrag auf Anerkennung an die Poststelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg..
Im Verfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.
Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung, die landesweit tätig ist.
Hinweis: Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Fristen
keine
Unterlagen
Sie benötigen folgende Antragsunterlagen:
- Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail enthält
- Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
- Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
- Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren belegen wie zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter oder Presseartikel
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vereinigung mit:
- Zeitpunkt der Gründung
- Vereinigungszweck
- Mitgliederkreis und Mitgliederrechte
- fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung
- falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird: Aussagen und Unterlagen darüber, inwiefern die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert
Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag bezüglich der oben genannten Punkte keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
bis zu sechs Monate
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 63 Mitwirkungsrechte
- § 64 Rechtsbehelfe
Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG):
- § 3 Anerkennung von Vereinigungen
in Verbindung mit
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG):
- § 6Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte
Zuständigkeit
das Umweltministerium Baden-Württemberg als landesweit zuständige Stelle
Freigabevermerk
05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg