Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen
Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.
Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,
- an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
- sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.
Verfahrensablauf
Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.
Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.
Die Tele-Radiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.
Fristen
- Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung nur mit gültiger Genehmigung
- Anzeige des Betriebs einer nicht-genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn
Unterlagen
abhängig vom Einzelfall
Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.
Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.
Kosten
- Bestätigung der Anzeige des Betriebs: nach Prüfung abhängig vom Einzelfall zwischen 200,00 Euro und 1.000 Euro
- Entscheidung der zuständigen Behörde anstatt einer Sachverständigenbescheinigung: zwischen 400,00 Euro und 5.000 Euro
- Genehmigung des Betriebs: abhängig vom Einzelfall zwischen 300,00 Euro und 10.000 Euro
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- Strahlenschutzgesetz
- § 12 bis § 24 Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 69 bis § 75 Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- Strahlenschutzverordnung
Zuständigkeit
das für den Betriebsort der Röntgeneinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg